EINMALIGE FÖRDERUNG FÜR MÜTTER UND UNTERSTÜTZUNG BEIM START INS LEBEN FÜR JUNGE MENSCHEN (SOG. BABAKÖTVÉNY) - Generalkonsulat von Ungarn

EINMALIGE FÖRDERUNG FÜR MÜTTER UND UNTERSTÜTZUNG BEIM START INS LEBEN FÜR JUNGE MENSCHEN (SOG. BABAKÖTVÉNY)

EINMALIGE FÖRDERUNG FÜR MÜTTER UND UNTERSTÜTZUNG BEIM START INS LEBEN FÜR JUNGE MENSCHEN (SOG. BABAKÖTVÉNY)

I. EINMALIGE FÖRDERUNG FÜR MÜTTER

Die einmalige Förderung für Mütter ist derzeit 64 125 HUF pro Kind bzw. 85 500 HUF pro Kind bei Zwillingen beträgt. Es handelt sich um eine sogenannte "Mutterschaftsbeihilfe", die nach ein neugeborenes Kind gezahlt wird.

Für ein Kind ungarischer Herkunft oder ungarischer Staatsangehörigkeit kann die anspruchsberechtigte Mutter/Adoptivelternteil/Vormund (im Folgenden: Mutter) unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die Förderung beantragen. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind nach dem 30. Juni 2017 geboren wurde, und die Mutter kann die Förderung innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beantragen. Die Antragsstellung ist unabhängig davon, ob die ausländische Geburt des Kindes bei den ungarischen Behörden bereits registriert wurde.

Das Antragsformular über die Förderung ist unten auf dieser Seite herunterzuladen. Falls Sie Ihren Antrag vor Ort stellen möchten, bringen Sie bitte das ausgefüllte Formular, ein gültiges Ausweisdokument der Mutter (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) und die Geburtsurkunde des Kindes  zum Termin mit. Bei Anträgen von Adoptiveltern und Vormündern ist außerdem die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde, die die Adoption genehmigt, oder die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde, die die Adoption anordnet, beizufügen.

Es ist wichtig, dass Sie auf den Antragsformularen keine ungarische Adresse angeben. Bitte geben Sie den Ort des tatsächlichen Wohnsitzes, der durch einen Nachweis (z. B. einer ausländischen Betriebskostenabrechnung, Ausweisdokument mit ausländischer Adresse) belegt werden muss. Obwohl auf dem Antragsformular kein Feld vorgesehen ist, verlangt das ungarische Schatzamt, dass unter Punkt 21 neben der ausländischen Kontonummer auch der IBAN-Code angegeben wird oder dass dem Antrag ein Kontoauszug mit der IBAN beigefügt wird.

Wenn seit der Geburt des Kindes mehr als sechs Monate vergangen sind, darf gemäß Artikel 53.§ (3) des Gesetzes CL von 2016 über das allgemeine Verwaltungsverfahren ein Überprüfungsantrag innerhalb von 45 Tagen nach Kenntnisnahme des Versäumnisses oder des Wegfalls des Hindernisses gestellt werden, aber spätestens 45 Tage nach dem letzten Tag der versäumten Frist. Falls seit der Geburt des Kindes ein Jahr verstrichen ist, darf kein Überprüfungsantrag mehr gestellt werden.

Bitte beachten Sie, dass der/die KonsulIn nicht zuständig weder für die Antragsbewertung noch für die Überweisung ist. Sie gewährleisten ausschließlich den Empfang und die Weiterleitung Ihres Antrags.

Achtung! Der Antrag kann nach Kundenportalregistration über den folgenden Link oder per Post eingereicht werden (adressiert an die Abteilung für „Magyar Államkincstár Családtámogatási és Egészségbiztosítási Főosztálya”, Fiumei út 19/A, 1081 Budapest, Ungarn).

https://magyarorszag.hu/szuf_ugyleiras?id=d7d6e00d-8b85-4a15-8c0d-cf152f444015&_n=kerelem_anyasagi_tamogatas_megallapitasara_a_kulfoldon_szuletett_es_kulfoldon_elo_magyar_allampolgarsagu%2Fnem_magyar_allampolgarsagu__%27magyar_igazolvannyal%27_rendelkezo_gyermek_eseten_(cst_kat_01)

Das ungarische Schatzamt ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge und die Überweisung der Förderung innerhalb von acht Tagen nach Bewertung des Antrags. Falls Sie weitere Fragen hätten, nehmen Sie bitte den Kontakt direkt mit dem Schatzamt unter koldokzsinor@allamkincstar.gov.hu auf.

II. UNTERSTÜTZUNG BEIM START INS LEBEN FÜR JUNGE MENSCHEN (FÉTÁM) - SOG. BABAKÖTVÉNY

Derzeit gibt es eine einmalige Förderung in Höhe von 42.500 HUF als Starthilfe, die das ungarische Schatzamt auf das Konto des Kindes überweist. Diese Summe wird jährlich mit einem Zinszuschuss in Höhe der Inflationsrate erhöht, bis das Kind volljährig wird. Die so angesammelten Ersparnisse können vom Kind nach dem 18. Lebensjahr genutzt werden.

Der Antrag kann nach der Geburt des Kindes – für Kinder, die nach dem 30. Juni 2017 geboren wurden - gestellt werden. Der Antrag auf die FÉTÁM muss auf der dritten Seite des gemeinsamen Formulars wie für die einmalige Förderung für Mütter gestellt werden. Im Gegensatz zur einmaligen Förderung für Mütter gibt es für das FÉTÁM jedoch keine zeitliche Begrenzung, so dass es auch mit einem separaten Formular beantragt werden kann. Dieses Formular ist am Ende dieser Seite zu finden.

Achtung! Der Antrag kann nach Kundenportalregistration über den folgenden Link oder per Post eingereicht werden (adressiert an die Abteilung für „Magyar Államkincstár Családtámogatási és Egészségbiztosítási Főosztálya”, Fiumei út 19/A, 1081 Budapest, Ungarn).

https://magyarorszag.hu/szuf_ugyleiras?id=1fbe4031-5da3-4542-8bdb-837a1b0bc473&_n=kerelem_eletkezdesi_leteti_szamla_megnyitasa_irant_a_kulfoldon_szuletett_es_kulfoldon_elo_magyar%2Fnem_magyar_allampolgarsagu__%27magyar_igazolvannyal%27_rendelkezo_gyermek_eseten_(cst_fetam_01)

Bei einem Kind ungarischer Staatsangehörigkeit, das bereits registriert ist, ist eine Kopie des ungarischen Personalausweises (ESZIG/SZIG oder andernfalls des Reisepasses) des Kindes und eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers (der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters) vorzulegen. Bei Anträgen von Adoptiveltern und Vormündern ist auch der Adoptions- oder der Vormundschaftsbeschluss beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass Sie den auf dem Konto eingetragenen Betrag der Unterstützung beim Start ins Leben durch Eröffnung eines Startkontos erhöhen können. Es ist nicht möglich, ein Startkonto im Generalkonsulat zu beantragen! Die Eltern oder Verwandten können es beantragen, dass das auf dem Konto hinterlegte einmalige Startgeld auf ein für das Kind eröffnetes Wertpapierkonto bei dem ungarischen Schatzamt überwiesen wird. Auf dieses Konto können die Eltern und andere Verwandte weitere Beträge einzahlen. Für die Einzahlungen gibt es eine staatliche Zinsvergütung in Höhe von 10 % der von den Eltern und anderen Verwandten geleisteten jährlichen Zahlungen, höchstens 6 000 HUF pro Jahr. Die Ersparnisse auf dem Start-Konto werden vom ungarischen Schatzamt automatisch in eine „Babakötvény” investiert, die einen um 3 Prozentpunkte höheren Zinsaufschlag bietet. Ein Startkonto kann auch für ein Kind, das vor dem 1. Juli 2017 geboren wurde und daher keinen Anspruch auf eine einmalige Förderung hat. Wenn die anderen Förderkriterien erfüllt werden, kann ein Konto mit einer Starteinlage von 25.000 HUF eröffnet werden. In diesem Fall ist das Kind auf die anderen Vorteile der Eröffnung eines Startkontos berechtigt. Das Startkonto kann persönlich bei dem  Kundenservice des ungarischen Schatzamtes eröffnet werden. Es gibt mehr als 80 Kundendienststellen des ungarischen Schatzamtes in der Nähe der ungarischen Grenzen, wo Startkonten in Verbindung mit dem FÉTÁM eröffnet werden können.

https://www.allamkincstar.gov.hu/files/Ertekpapir-forgalmazas/ERtekpapir_szamlanyitas_Bemutato1_FINALvol2_BA.mp4

Weitere Informations- und Datenblätter sind hier herunterzuladen [Bitte die Dokumente immer mit blauem Stift auszufüllen, zu unterschreiben und zu datieren (Datum und Ort der Unterschrift)]:

·        Köldökzsinór program – allgemeine Informationen

·        ​Informationsmaterial des Schatzamtes

·        Oft gestellte Fragen

·        Anhang I – Einmalige Förderung für Mütter und Unterstützung beim Start ins Leben für junge Menschen (FÉTÁM) 

·        Anhang II – nur Unterstützung beim Start ins Leben für junge Menschen (FÉTÁM)